Kleingärtnerverein Heimstättengartengebiet I e.V.
Gartenordnung

Gartenordnung  
des Verbandes der Gartenfreunde Magdeburg e.V.
 


Überarbeitet und beschlossen auf der Gesamtvorstandssitzung am 03.12.2024  
Gültig ab 04.12.2024 



 „Kleingärtner zu sein, ist eine Verpflichtung für verantwortungsbewusstes Handeln im Umgang mit der Natur. “ 


Kleingärten gehören zum Gesamtbild unserer Heimatstadt Magdeburg. Sie sind wichtiger Bestandteil des öffentlichen Grüns und leisten somit einen nicht unerheblichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes. 

Kleingärten sind Oasen der Freizeit und Erholung. 

Darüber hinaus übernehmen unsere Kleingärten sozialpolitische Funktionen. Die wichtigsten davon sind: 

  1. Erhaltung und Schutz unserer natürlichen Umwelt 

  1. Schaffung eines Ausgleichs zur beruflichen Tätigkeit 

  1. Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten 

Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der 

Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken. Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist. 

Das Bundeskleingartengesetz vom 01.04.1983, in seiner jeweils gültigen Fassung, ist für jeden Einzelpächter verbindlich. 

Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben. 

-1-

Die kleingärtnerische Nutzung

1.1

Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten Gartenfläche kleingärtnerisch genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein. Zusätzlich ist das Aufstellen von Hochbeeten, unter Beachtung der Grenzabstände, gestattet.

1.2

Das Pflanzen von Ziergehölzen, die höher als 3,00 m werden, ist nicht gestattet. Vorhandene Ziergehölze sind im Kleingarten auf einer Höhe von 3,00 m zu halten. Spätestens bei Pächterwechsel sind solche Gehölze einschließlich Baumstümpfe vom abgebenden Pächter zu entfernen.

Das Anpflanzen von Wald-, Park- und Nussbäumen sowie allen Koniferenarten ist in Kleingärten verboten. Bereits vorhandene Wald-, Park- und Nussbäume sowie alle Koniferenarten sind unabhängig vom Pflanzdatum spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.

1.3

Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m sollte eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten.

Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z.B. an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m.

Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet, vorhandene Hecken sind unabhängig vom Pflanzdatum bei Pächterwechsel zu entfernen. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00 m durch einen Zaun sind erlaubt. Ein Rosen- oder Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.

Sichtzaunelemente sind nur im Bereich der Sitzfläche, maximal 3 Stück (Breite max. 1,80 m pro Element) und mit einem Mindestabstand von 1 m zur Grenze der Nachbarparzelle zulässig.

Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf Vogelschutz zu achten.

Einfassungen von Kompostanlagen, Wegen, Beeten oder Pflanzringen mit Asbest oder Asbestverbundstoffen, sowie Fahrzeugreifen sind im Kleingarten verboten und müssen spätestens bei Pächterwechsel fachgerecht entsorgt werden.

1.4

Für die Anpflanzung von Kern– und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen.


Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100 qm zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst zu pflanzen.

Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich (siehe Anlage 1).

1.5

Der Anbau von Cannabis im Kleingarten ist verboten. Der Konsum von Cannabisprodukten auf Gemeinschaftsflächen und Wegen der Kleingartenanlage ist verboten.

-2-

Bauten in Kleingärten

2.1

In Kleingärten ist nach dem Bundeskleingartengesetz, § 3 (2), die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich.

Die Firsthöhe von 3,50 m und die Traufhöhe von 2,60 m darf nicht überschritten werden.

Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

2.2

Alle bis zum 02. Oktober 1990 errichteten Bauten und baulichen Anlagen haben, gemäß

§ 3, Kommentar Punkt 10 und § 20 a, Nr.7 des Bundeskleingartengesetzes, Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt und das Bauwerk muss auf max. 24m² zurückgebaut werden.

2.3

Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Kleingärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes und der Bauordnung des Landes Sachsen – Anhalt. Vor Baubeginn ist durch den Pächter

die Zustimmung des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V.) über den Vorstand des Vereines einzuholen. Der Vorstand des Vereins ist nicht berechtigt bauliche Anlagen zu genehmigen.

Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist dieses dem Vereinsvorstand zur Abnahme anzubieten.

2.4

Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage ist, abhängig von der Parzellengröße, gestattet.

Je 100 m² Gartenfläche sind 2 m² Gewächshaus gestattet, jedoch darf eine Größe von max. 10 m² nicht überschritten werden. Wird das Gewächshaus nicht für die kleingärtnerische Nutzung, sondern anderweitig genutzt, ist dies zurückzubauen.

Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingärtnervereines einzuholen.

2.5

Zur Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen ist die Einhaltung der Grenzabstände (3,00 m vom Baukörper zur Gartengrenze) erforderlich.

Ein Unterschreiten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes des Vereines möglich. Dies ist dem Bauantrag beizufügen.

Brandabstände von mindestens 5 m sind zwischen Baukörpern bei Neuerrichtung von baulichen Anlagen einzuhalten.

2.6

Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis zur max. Größe von 3,00 m³ erlaubt. Abwassersammelbehälter bedürfen gemäß § 19 BauO Bln einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT).

Zur Einrichtung und zum Betreiben einer abflusslosen Sammelgrube sind ein Entwässerungsantrag an den Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V. zur Weiterleitung an den Städtischen Abwasserbetrieb zu richten und die erlassenen Bestimmungen einzuhalten. Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie die Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker– und Klärgruben ist verboten. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller.

Für genehmigte abflusslose Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit aller genehmigten abflusslosen Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.

2.7

Elektro– und Wasserversorgungsanlagen in den Kleingartenanlagen/ den Kleingärten sind entsprechend den geltenden Vorschriften und gültigen Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen zu betreiben.

Bei Elektroanschlüssen / Anlagen gelten darüber hinaus die Forderungen der DIN-EN sowie die Bestimmungen des Brandschutzes.

2.8

Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.

2.9

Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von maximal 6,00 m² in den Kleingärten zulässig.

Zum Bau des Teiches, der als Feuchtbiotop mit fachgerechter Bepflanzung angelegt werden soll, sind Lehm- und Tondichtungen oder geeignete Kunststoff – Folien zu verwenden. Zu einer Seite ist ein flacher Randbereich einzurichten.

Für das Aufstellen und Betreiben eines Teiches oder Biotopes ist der Gartenpächter eigenverantwortlich. Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.

2.10

Bade – u. Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden.

Wenn der Hersteller ein teilweises Einlassen in den Boden oder eine Anhäufung zur Stabilisierung vorschreibt, ist dies durch Dokumente nachzuweisen. Diese Aufstellform muss vor der Aufstellung beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden, welcher zugestimmt werden kann. Die maximale Größe der Bade- u. Wasserbecken von 3,60 m im Durchmesser und 0,90 m in der Höhe darf nicht überschreiten.

Die Sicherung des Bade - und Wasserbeckens gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter.

2.11

Spielgeräte, wie Trampoline und Schaukeln sind mit dem Boden zu verankern, diese gelten als bauliche Anlagen und vor Aufstellung ist die schriftliche Zustimmung beim Vereinsvorstand zu beantragen. Diese sind so aufzustellen, dass die angrenzenden Pächter nicht gestört werden. Grenzabstände und Ruhezeiten sind einzuhalten.

Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren und Schäden Dritter obliegt dem Pächter.


-3-

Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt

3.1

Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des Pflanzenschutzgesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten und einzuhalten.

Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleingärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung im Haus – und Kleingarten zulässig“      gekennzeichnet sind. Um schädigende Auswirkungen auf Mensch und Tier, sowie den Naturhaushalt auszuschließen, sind die Gebrauchsanweisungen strikt einzuhalten. Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich verboten.

3.2

Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.

3.3

Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Der gewonnene Kompost ist dem Boden zur Erhöhung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit wieder zuzuführen.

3.4

Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten die ortsüblichen Verordnungen. Ein Verbrennen ist verboten.

3.5

Ablagerungen von Unrat und Sperrmüll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V.) ist zeitnah Folge zu leisten.

3.6

Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden. Das Versickern von Poolwasser ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch die untere Wasserbehörde zulässig. Verantwortlich ist der Pächter.

3.7

Die Durchführung von Brauchtumsfeuern auf den einzelnen Parzellen ist verboten. Die Durchführung von Brauchtumsfeuern auf Gemeinschaftsanlagen in Verantwortung des Vereinsvorstandes sind gestattet. Dabei sind alle gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und strikt einzuhalten. Das Abbrennen und das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist in den Kleingartenanlagen verboten.

3.8

In Feuerkörben, Feuerschalen, Amphoren oder Grillanlagen ist das Verbrennen von Abfällen verboten. Hier ist auch das Anschließen an eine Abgasanlage nicht zulässig. Die sogenannten Wärmefeuer sind nur in Feuerschalen oder Feuerkörben ausschließlich mit trockenem Holz zu beschicken. Eine die Nachbarschaft belästigende Rauchentwicklung ist zu vermeiden.

-4-

Wege und Gemeinschaftsanlagen

4.1

Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde) getroffen wurden. Eine eigenmächtige Veränderung dieser Flächen und Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu pflegen, unkrautfrei und sauber zu halten.

Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht in den Wintermonaten bei Schnee– und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein entsprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.

Eine Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens, auf Wegen und Gemeinschaftsflächen des Vereins, darf nicht zur Behinderung führen. Sie ist unter der Beachtung aller Sicherheitsvorschriften für maximal 24 Stunden gestattet. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

Ausnahmen bestehen in den Kleingartenanlagen, in denen sich gemeinschaftlich genutzte Parkplätze bzw. Vereinsheime befinden, sowie zum kurzzeitigen Be- u.

Entladen zur Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung. Organisatorische Festlegungen trifft hierzu die Mitgliederversammlung.

4.2

Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen zu verpflichten.

Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann in Geldbeträgen abgegolten werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

Neben dem Pachtzins für die gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemeinschaftsfläche tragen.

4.3

Videokameras sind nur im Einsichtsbereich der Laube zulässig, diese dürfen nicht auf Nachbarparzellen oder Vereinsflächen und Wege ausgerichtet sein. Die Video- überwachung ist durch einen Hinweis zu kennzeichnen.

Das Betreiben von Drohnen aller Art ist in und über den Kleingärten und Kleingartenanlagen untersagt.

Die Datenschutzgrundverordnung ist zu beachten.

4.4

Photovoltaikanlagen – Hier gilt die Anlage PV zur Gartenordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Grundlage sind die Bestimmungen des BKleingG § 3.

-5-

Pächterwechsel

5.1

Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zwingend vorgeschrieben. Diese Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. berufenen Wertermittler vorzunehmen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter. Der Vorstand des Kleingärtnervereins ist über den Termin der Wertermittlung zu informieren. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ab Zustellung beim Pächter.

Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes oder vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes erforderlich.

Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. In Ausnahmen hat der übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vereinsvorstand. Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden, sind im neu abzuschließenden Pachtvertrag mit Terminstellung aufzunehmen und durch den neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu lassen.

-6-

Gartenfachberatung

6.1

Die Vereine fördern das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt. Der Fachberatung kommt in jedem Verein eine große Bedeutung zu. In den Kleingärtnervereinen sollte satzungsgemäß ein Fachberater in den Vorstand gewählt werden.


Die Pächter sind angehalten, sich in allen gärtnerischen Belangen an die Fachberater zu wenden und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

-7-

Tierhaltung

7.1

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

War bis zum 02. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, wenn sie seitdem ununterbrochen besteht, die Kleingärtnergemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

Bei Pächterwechsel oder Beendigung des Pachtrechtsverhältnisses erlischt die Genehmigung zur Kleintierhaltung auf der Parzelle.

Die gültigen Gesetze und Verordnungen des Tierschutzes sind zwingend einzuhalten.

7.2

Eine genehmigte Kleintierhaltung darf nicht erwerbsmäßig oder als Zucht, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden.

7.3

Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunden und Katzen in Kleingärten ist nicht erlaubt. Ein Mitbringen von Hunden und Katzen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. Belästigungen durch mitgeführte Tiere sind zu vermeiden. Zum Schutz der heimischen Wildvögel sind insbesondere in der Brut- und Setzzeit mitgeführte Haustiere von diesen fernzuhalten.

7.4

Auf Wegen des Vereins und Gemeinschaftsanlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen.

-8-

Ruhe und Ordnung

8.1

Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten.

8.2

Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht gestattet. Ruhezeiten an Werktagen sind: 13.00 bis 15.00 Uhr    19.00 bis 08.00 Uhr.

Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht ausgeführt werden.

Die Lautstärke von tonerzeugenden Mediengeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird.

8.3

Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten.

8.4

Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage bezeichneten Plätze nur für die Dauer des Verweilens in der Gartenanlage zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Camping- und Autoanhängern aller Art und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage und in den Kleingärten ist nicht gestattet.

Bei bestandsgeschützt übergeleiteten Pkw-Stellplätzen auf den Parzellen erlischt der Bestandsschutz bei Pächterwechsel und die Fläche ist der kleingärtnerischen Nutzung zuzuführen.

8.5

Jeder kommerzielle Handel innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

Pächtern einer Gaststätte ist der Verkauf von Waren entsprechend der Festlegungen des Pachtvertrages gestattet.

-9-

Verstöße

9.1

Der Vereinsvorstand hat die Einhaltung der gültigen Gartenordnung zu gewährleisten. Er hat das Recht, entsprechende Kontrollen

durchzuführen, diese auszuwerten und schriftliche Auflagen gemäß dieser Gartenordnung zu erteilen.


Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schriftliche Abmahnung durch den Verpächter (Verband der Gartenfreunde) bzw. dessen bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Fristsetzung zu erfolgen.

-10-

Schlussbestimmungen

10.1

Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser

Gartenordnung eigene Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen.

Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen.

Die Satzungen und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.

10.2

Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Verband der Gartenfreunde Magdeburg e.V. , auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde Magdeburg e.V.. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, erhalten bleibt.

Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Anlagen:            Anlage 1 - Pflanz- und Grenzabstände

Anlage 2            Integrierter Pflanzenschutz
Anlage PV 01   Photovoltaik

Anlage 3            Verbotene Pflanzen


ANLAGE1
Pflanz und Grenzabstände

Pflanzung

Empfohlener Pflanzabstand (m)

Verbindlicher Grenzabstand (m)

Apfel, Niederstämme, Halbstamm

2,50 – 3,00

2,00




Birne, Niederstämme, Halbstamm

3,00 – 4,00

2,00




Quitte

2,50 – 3,00

2,00




Sauerkirsche, Niederstämme, Halbstamm

4,00 – 5,00

2,00




Pflaume, Niederstämme, Halbstamm

3,50 – 4,00

3,00




Pfirsich / Aprikose, Niederstämme, Halbstamm
3,00

3,00




Süßkirsche

Einzelbaum

5,00




Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln oder kleinkronige Baumformen

2,00




Schwarze Johannisbeere, Büsche

1,50 – 2,00

1,25




Johannisbeere, rot / weiß, Büsche u. Stämmchen

1,00 – 1,25

1,00




Stachelbeere, Büsche u. Stämmchen

1,00 – 1,25

1,00




Himbeeren, Spalier

0,40 – 0,50

1,00




Brombeeren, rankend, Spalier
2,00

1,00




Brombeeren, aufrechtstehend
1,00

1,00




Heidelbeeren
1,00

1,00




Weinreben, Spalier
1,30

0,70




Form- u. Zierhecken

1,00




Ziergehölze

2,00




Nieder- u. Halbstämme

2,00

Bei allen übrigen Pflanzen gilt als Faustregel: Grenzabstand ist gleich halber üblicher

Pflanzabstand


 

 ANLAGE 2

Integrierter Pflanzenschutz

(Auszug aus dem § 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 14.05.1998, geändert durch den Art. 14 Fünftes Euro - Einführungsgesetz vom 25.06.2001)

§ 2, Absatz 2

Integrierter Pflanzenschutz    ,

ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird;

§ 2a

Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere

  • der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
  • vorbeugende Maßnahmen,
  • Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
  • Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen und
  • der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können.

Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.


Anlage PV 01

Auszug aus der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt

Soweit Elektrizität als „Arbeitsstrom“ zum Betrieb von Gartengeräten genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Das gilt auch für den Strom aus Photovoltaikanlagen. Hier ist auch § 3 Abs. 1 S. 2 BKleingG zu beachten, wo-nach bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden sollen. Die Eigenproduktion des Arbeitsstroms auf der jeweiligen Parzelle, ohne Verlegung von Leitungen in der Kleingartenanlage und des Bezugs von Elektrizität aus nicht nachhaltigen Rohstoffen dient jedenfalls dem Umweltschutz. Ein Kleingartengebiet dient baurechtlich nicht der baulichen Nutzung.

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BKleingG bleibt die Anwendung der §§ 29 bis 36 BauGB trotz der Regelun-gen im BKleingG unberührt. Kleingartenanlagen sind deshalb planungsrechtlich grundsätzlich als Außenbereich zu qualifizieren, wenn sie nicht im Bebauungsplan als Dauerkleingärten fest-gesetzt sind. Sie selbst sind kein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ i. S. des § 34 BauGB (nicht - qualifiziert-beplanter Innenbereich), auch dann nicht, wenn alle Gartenparzellen mit Gartenlauben bebaut sind. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient und die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie erfasst auch Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom. Die Anlage muss auch nicht der Energieversorgung des Gebäudes dienen. Demnach darf vorbehaltlich anders lautender Regelungen eines Bebauungsplanes oder einer vertraglichen Vereinbarung die Photovoltaikanlage in der Regel nur in, an und auf Dach- und Außenwandflächen einer rechtlich zulässigen Gartenlaube errichtet werden.

Außerdem muss zum Erhalt der Rechtmäßigkeit der Laube sichergestellt werden, dass der Anschluss nicht in der Laube erfolgt und dass durch die nicht jederzeitige Verfügbarkeit der Elektrizität oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass der

„Arbeitsstrom“ nicht für zum „Wohnen“ einladende Dinge genutzt wird.


Anlage 3

Verbotene Pflanzen im Kleingarten

Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) sind nachfolgende Bäume, Sträucher und Koniferen in einem Kleingarten nicht erlaubt.

Es sind die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden Wuchshöhe und Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanzen für Schaderreger für unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im Bundeskleingartengesetz gefordert, nicht entsprechen.

Nadelbäume

Tannen, Zeder, Lärchen, Eiben, Fichten, Erle, Kiefern, Wacholder, Scheinzypressen, Mammutbäume, Affenschwanzbäume, Lebensbäume oder Thujen (Nadelbäume!) Ungeeignete Baumform, da höher als 20m.

Durch Verrottung der fallenden Nadeln zwangsläufige Versauerung der Böden. Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs beschädigen.

Laubbäume

Eiche, Birke, Ahorn, Esche, Erle, Buche, Weide, Kastanie, Walnuss, Pappel, Ginkgo, Eberesche

Ungeeignete Baumform, da höher als 20m und bereits im kleinen Stadium große Breite.

Deck- und Blütensträucher

Goldregen (Wuchshöhe bis 7m), Hasel, Zierapfel, Hartriegel, Zierkirsche/-apfel auch als Säule, Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar

Erbsenstrauch, Wuchshöhe bis 6m Essigbaum, Wuchshöhe bis 8m

Wirtspflanzen mit Schaderreger

Felsenbirne, Scheinquitte für Feuerbrand – meldepflichtig, Haferschlehe, Bocksdorn für Scharka           Krankheit, Feuerdorn, Rot- und Weißdorn, Zwergmispel (Cotoneaster), Wacholder aller Art für Birnengitterrost, Korkenzieherweide für Weidenbohrer, Mandelbäumchen für Spitzendürre (Monilla), Weymouths-Kiefer für Johannisbeeren- Säulen- und Blasenrost

Es besteht keine Garantie zur Vollständigkeit der Liste, da sie auf der Grundlage neuester Erkenntnisse ständig überarbeitet wird!

Die in der Aufstellung genannten Gewächse sind fortlaufend unter Beachtung des Bundesnaturschutzgesetzes in der aktuellen Fassung zu entfernen, jedoch spätestens bei Pächterwechsel zu roden und zu entsorgen!

Bei Neupflanzungen von Hecken hat Laubholz Vorrang. Hecken aus Koniferen/Zypressen sind nicht gestattet.


 

 INFORMATION

Stromzähler

Ein Stromzähler darf nur innerhalb der gesetzlichen Eichfrist verwendet werden. Analoge Stromzähler haben eine Eichfrist von 16 Jahren, digitale Stromzähler müssen nach 8 Jahren erneuert werden, sofern die Eichfrist nicht verlängert wird. Nach Ablauf dieser Zeiträume müssen die Zähler durch moderne, geeichte Modelle ersetzt werden.

Ein defekter oder fehlerhafter Stromzähler muss umgehend ersetzt werden. Bei Anzeichen von Messfehlern oder bei einem vollständigen Defekt sollten Sie Ihren Elektrofachbetrieb informieren, der den Zähler prüfen und gegebenenfalls austauschen wird.

Wasserzähler

Wasseruhren, Kaltwasserzähler - Eichung alle sechs Jahre im Gesetz festgelegt

Das Mess- und Eichgesetz bestimmt, dass Kaltwasserzähler alle sechs Jahre geeicht werden müssen. Der Eichungszeitpunkt ist auf dem Zähler festgehalten.

 Die Frist endet immer am Ende des entsprechenden Kalenderjahres.